Eigenheimrente

Die Eigenheimrente, umgangssprachlich häufig auch als „Wohn-Riester“ bezeichnet, wurde vom Gesetzgeber im Jahr 2008 eingeführt und ermöglicht es, staatlich geförderte Altersvorsorge-Verträge (Riester-Rente) zum Erwerb selbstgenutzten Immobilieneigentums heranzuziehen. Vertragsinhaber können sowohl bestehende Guthaben als auch die laufenden Einzahlungen in die Verträge zum Immobilienerwerb bzw. zur Tilgung einer Hypothek heranziehen. Die staatlichen Förderungen setzen sich zusammen aus Zuschüssen und steuerlichen Begünstigungen und machen die Eigenheimrente damit zu einem für breite Teile der Bevölkerung geeigneten Instrument.

Wer vier Prozent seines sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens (maximal 2100 Euro im Jahr) in einen zertifizierten Vertrag einzahlt, erhält vom Fiskus die jährliche Grundzulage in Höhe von 154 Euro. Für jedes kindergeldberechtigte Kind zahlt der Staat zusätzlich 185 Euro im Jahr bzw. 300 Euro, wenn der Nachwuchs nach dem Jahr 2007 zur Welt gekommen ist. Die Einzahlungen können in voller Höhe als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden, so dass Vertragsinhaber mit Kindern und einem hohen Grenzsteuersatz auf eine Förderquote von mehr als 50 Prozent kommen können. Der „Wohn-Riester“ bietet damit erstmalig die Möglichkeit, die Tilgungsraten für ein Eigenheim von der Steuer abzusetzen.

Auch wenn gar kein Einkommen erzielt wird – etwa weil Kinder erzogen werden – kann von den Zuschüssen profitiert werden. Der Staat gewährt den Zulagenanspruch allen Vertragsinhabern, die dem Grunde nach rentenversicherungspflichtig sind, auch dann, wenn nur der Sockelbetrag in Höhe von 60 Euro eingezahlt wird, sofern das Einkommen entsprechend gering ausfällt. Das Volumen der Eigenheimrente bzw. die mit ihr verbundene Entlastung kann sich sehen lassen. Eine Familie mit zwei Kindern kann, wenn ein gutes Einkommen erzielt wird, über einen Zeitraum von 20 Jahren mehr als 40.000 Euro an Gesamtförderung (bestehend aus steuerlichen Vergünstigungen und Zuschüssen) erzielen.

Wer die zur Baufinanzierung entnommenen Beiträge nicht bis zum Beginn der Auszahlungsphase der Riester-Verträge wieder einzahlt, muss allerdings mit Nachforderungen durch das Finanzamt rechnen. Die Rentenzahlungen werden in voller Höhe mit dem im Ruhestand geltenden Steuersatz des Empfängers versteuert. Befinden sich aufgrund der Entnahmen keine Guthaben im Vertrag, kann es somit zu einer Steuerschuld kommen, da die Rentenverträge fiktiv auf einem so genannten Wohnförderkonto weitergeführt werden. Die entnommenen Guthaben werden mit zwei Prozent im Jahr verzinst.

Bei Eintritt in den Ruhestand kann nach geltender Gesetzeslage dann entweder die Steuerschuld in gleiche Teile bis zum 85. Lebensjahr des Vertragsinhabers aufgeteilt oder in einer Summe direkt bei Rentenbeginn gezahlt werden. In letzterem Fall gewährt der Fiskus einen Rabatt in Höhe von 30 Prozent.

Der Wohn-Riester verspricht deutliche Entlastung und stellt nach Ansicht der meisten Beobachter ein unter dem Strich gelungenes Instrument dar. Wer die Möglichkeit nutzen möchte, sollte allerdings berücksichtigen, dass im Alter bei Entnahme sämtlicher Guthaben keine Altersvorsorge über die gesetzliche Rente hinaus mehr besteht.

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